Befristete Tätigkeiten (Aushilfsjobs)

Sozialversicherungspflicht

  • kurzfristig befristete Beschäftigung (unabhängig vom Verdienst und Wochenarbeitszeit)
  • Rentenversicherungsfrei, wenn max. 3 Monate bzw. 70 Tage (sonst 9,3%)
  • sozialversicherungsfrei, wenn unter 26 Wochen bzw. 182 Tage im Kalenderjahr (sonst 10,1%)

 

  • Die Tage bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden zusammengerechnet, und Abgaben zahlt ihr nur für den Job, bei dem ihr die 70 Tage-Grenze überschreitet

 

  • Wenn 3 Monate überschritten werden, fällt Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 10,1%) nur an, wenn außerhalb der Semesterferien gearbeitet wird (Ausnahme Nachtschicht s.o.). In den Semesterferien kann auch über 3 Monate gearbeitet werden, wobei zusätzlich 2 Wochen Überschneidung mit dem Semester zulässig sind. Rentenversicherung 9,3% fällt hingegen nach 3 Monaten immer an, unabhängig von Semesterferien/Vorlesungszeitraum

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